Das Kreislaufwirtschaftsgesetz und seine Pflichten
Zum 01.06.2012 trat das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft, entstanden aus der novellierte Abfallrahmenrichtlinie der EU (2008/98/EG) die damit in deutsches Recht umgesetzt wurde. Das neue Gesetz stellt eine Fortentwicklung des Abfallrechts zu einem Recht der Kreislaufwirtschaft dar. Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.
Welche Pflichten ergeben sich daraus für Verbraucher aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz?
§7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft: "Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung Ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann."
§ 9 Getrennthalten von Abfällen zur Verwertung: "Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind Abfälle getrennt zu halten und zu behandeln."
Sobald bei Ihnen leere Tonerkartuschen oder -patronen anfallen, sind Sie gemäß KrWG verpflichtet, diese separat zu sammeln. Am besten im Originalkarton!
Welche Verwertungsmaßnahmen und -methoden haben im Kreislaufwirtschaftsgesetz Vorrang?
Neu im Kreislaufwirtschaftsgesetz eingeführt wurde eine fünfstufige Abfallhierarchie, nach der die Vermeidung Vorrang vor der Verwertung und diese Vorrang vor der Beseitigung haben soll:
§ 6 Abfallhierarchie: "Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge: 1.Vermeidung, 2.Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3.Recycling, 4.sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5.Beseitigung. Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet."
Die separat gesammelten Tonerkartuschen und Druckerpatronen führen Sie idealerweise gemäß KrWG der Wiederverwendung zu. Am einfachsten über leergedruckt.de!
Die Devise "Wiederverwendung vor Verwertung" ergibt sich klar aus dem Gesetz. Nur die Erfüllung ist in der Regel für den Verbraucher weder einfach noch bequem. Sicherlich nehmen die Hersteller der Druckmaterialien die leeren Druckerpatronen zur Entsorgung zurück. Aber einerseits nur zur Verwertung nicht zur Wiederverwendung. Und zum anderen nimmt jeder Hersteller nur "seine" Produkte zurück und die Praxis zeigt das dies häufig mit immensem Zeitaufwand verbunden ist. Nicht mit uns, wir kümmern uns um alle Ihre "Entsorgungsprobleme" im Bereich Tonerkartuschen und Tintenpatronen.
Zur Info: Sonderabfälle, gefährliche Abfälle und besonders überwachungsbedürftige Abfälle
Der Begriff "Sonderabfall" wird im allgemeinen Sprachgebrauch zur Beschreibung verschiedener Abfallarten mit gefährlichen Eigenschaften genutzt, ohne dass eine klare rechtliche Definition existiert.
Mit der Änderung des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 15.7.2006 (BGBl. I S. 1619) wurden die Begriffsbestimmungen im deutschen Abfallrecht an das EU-Recht angepasst. Die "besonders überwachungsbedürftigen Abfälle" werden nun als "gefährliche Abfälle" bezeichnet, alle übrigen Abfälle sind "nicht gefährliche Abfälle". Nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV) fallen leere Tonerkartuschen unter "080318 - Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 080317 fallen" und gelten somit nicht als gefährliche Abfälle.